Satzung des LOG-IT Club [Download...]
(Fassung vom 18.12.2006)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „LOG-IT CLUB“. Er führt den Namenszusatz
„e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist neben der Förderung von Innovationen und
Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Logistik und eLogistik vor allem
die Netzwerkbildung und Unterstützung von Aktivitäten im Land Nordrhein-
Westfalen. Als neutrale Plattform leistet er einen Beitrag dazu, im Rahmen der
Veränderung von Geschäftsprozessen branchenübergreifende Lösungen der
Logistik zu unterstützen sowie die Thematik anderen Wirtschaftszweigen,
Politik und Öffentlichkeit nahe zu bringen. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
• Die Aufbereitung und Bereitstellung von Informationen über aktuelle
wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Entwicklungen auf dem
Gebiet der Logistik – insbesondere der IT-gestützten Logistik
• Schaffung von Möglichkeiten für branchenübergreifende nationale und
internationale Kommunikation und Kooperation durch Veröffentlichungen,
Veranstaltungen etc.
• Die Förderung des Aufbaus von branchenübergreifenden Netzwerken zur
Optimierung logistischer Ketten
• Unterstützung von innovativen Ideen aus der Praxis.
• Aktives Beitragen zur Qualitätssicherung und Standardisierung von
Produkten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Logistik
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins können nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden alle juristischen Personen und
gewerbetreibende Unternehmen, welche mit der Thematik der Logistik befasst
sind.
2. Fördermitglieder des Vereins können werden alle natürlichen Personen,
welche die Zwecke des Vereines gemäß der Satzung unterstützen und
fördern.
3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der
Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung des
Antrags muss nicht begründet werden.
2. Gegen eine Ablehnung des Antrags kann innerhalb einer Frist von drei
Wochen ab Zugang der Entscheidung formlos Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig.
3. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Tod bzw. Auflösung des Mitgliedsunternehmens oder der
Mitgliedsinstitution,
b. Austritt, der zum Ende eines jeweiligen Kalenderjahres mit
dreimonatiger Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
c. Ausschluss, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich
zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein
schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen
der Vereinsorgane zu verzeichnen ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit allen seinen Mitgliedern
mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen
zu versehen ist und dem Betroffenen mittels „Einschreiben mit Rückschein“
bekannt zu machen ist, ist der Einspruch innerhalb einer Frist von drei
Wochen ab Zugang der Entscheidung zulässig. Der Einspruch hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Über
den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Legt der Betroffene keinen
Einspruch ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Einspruchsfrist
wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Beratung im Rahmen
der Zwecke des Vereins.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet zur ordnungsgemäßen Bereitstellung ihrer
Mitgliedsdaten sowie zur Zahlung des Mitgliedbeitrags. Der Verein erhebt
einen fortlaufenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die jährlichen
Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über
die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die ordentlichen Mitglieder verfügen über Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie können Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung stellen.
4. Fördermitglieder haben im Verein eine fördernde und beratende Funktion. Sie
verfügen mit Ausnahme der in § 7 (8) genannten Punkte nicht über
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane
beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet
ordentlich einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des
Vorstands statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu
beschließen.
3. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens
zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich ein. Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern
unverzüglich mitgeteilt und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung
gesetzt. Über Anträge, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur
verhandelt werden, wenn aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch
erhoben wird. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Beitragsordnung,
d. die Wahl der Rechnungsprüfer,
e. den Haushalt,
f. Änderungen der Satzung,
g. die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten, den Vize-Präsidenten
oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Betrifft die Beratung und
Abstimmung eine Angelegenheit dieses Leiters, so wird die
Versammlungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
müssen mindestens ein Drittel und bei einer Beschlussfassung über die
Auflösung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
7. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
8. Die Fördermitglieder haben Stimmrecht bei der Festlegung der Beiträge für
Fördermitglieder sowie bei Satzungsänderungen und der Beschlussfassung
über die Vereinsauflösung.
9. Jede an einer Abstimmung teilnehmende natürliche Person hat ihre
Stimmberechtigung durch Urkunden (z.B. Handelsregisterauszug, schriftliche
Vollmacht) lückenlos nachzuweisen.
10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung bzw. „Nein“-Stimme.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.
11. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in der Regel in
offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes
werden Entscheidungen jedoch auch in einer geheimen Abstimmung
herbeigeführt.
12. Der Präsident und der Vize-Präsident werden einzeln gewählt. Bei
Einzelwahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl
nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt
ist derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende
Los.
13. Die Wahl aller weiteren Funktionen kann mittels des Listenwahlverfahrens
durchgeführt werden. Bei der Listenwahl werden die Namen der Kandidaten
alphabetisch geordnet auf einem Stimmzettel aufgeführt. Auf diesem
Stimmzettel dürfen höchstens so viele Kandidaten gewählt werden, wie
insgesamt zu wählen sind. Die Anzahl mindestens zu wählenden Kandidaten
muss mindestens der Hälfte der Anzahl der zu besetzenden Positionen
entsprechen. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei
Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
14. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
15. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das
vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll geht
den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern schriftlich zu.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem
Vize-Präsidenten sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren
Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich
den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei ein Vorstandsmitglied der
Präsident oder der Vize-Präsident sein muss.
2. Der Präsident, der Vize-Präsident sowie die weiteren Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag in geheimer Abstimmung,
ansonsten in offener Abstimmung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, führen die übrigen
Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Geschäfte
des Vorstandes weiter. Für den Fall, dass der Präsident oder der Vize-
Präsident ausscheidet, besetzt der Vorstand diese Position kommissarisch bis
zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht weitere
Vorstandsmitglieder als beratende Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht auch
zwischen den Mitgliederversammlungen zu berufen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
5. Der Vorstand hat auch dann das Recht auf eine Teilnahme an der
Mitgliederversammlung, wenn er selbst kein Mitglied des Vereins ist.
6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Leitung des Vereines und Vertretung der Anliegen der Mitglieder sowie
die Repräsentation nach außen,
b. Aufnahme neuer Mitglieder,
c. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der
Mitgliederversammlung,
d. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e. Erstellung eines Jahresberichts,
Aufstellung des Hauhalts für das jeweils nächstfolgende Jahr,
f. die Einrichtung von Fachgruppen,
g. die Besetzung und Einrichtung eines Wissenschaftsbeirats.
7. Der Vorstand kann gemeinsame Sitzungen mit dem Wissenschaftsbeirat
einberufen.
8. Der Vorstand kann Dritte mit der Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins beauftragen und diese entsprechend bevollmächtigen.
§ 9 Fachgruppen
1. Der Vorstand kann die Einrichtung von Fachgruppen beschließen. Diese
haben die Aufgabe, bestimmte Themen auf Basis des in § 2 definierten
Vereinszwecks zu vertiefen sowie Kooperation und Informationsaustausch der
Mitglieder untereinander sicherzustellen.
2. Die Fachgruppen können sich aus Mitgliedern und Fördermitgliedern
zusammensetzen, die mit dem Thema der Fachgruppe befasst sind.
§ 10 Rechnungsprüfer
1. Es gibt zwei Rechnungsprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung der Buchführung
sowie der vom Vorstand vorgelegten Jahresabrechnung.
2. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt.
§ 11 Auflösung
Die über die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung
entscheidet zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nur
für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese auf der Mitgliederversammlung am 18.12.2006 beschlossene Satzung tritt mit
ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 01.10.2002.






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